Endlich Urlaub!
Der Urlaub ist eine der schönsten Wochen des Jahres, und die Vorfreude darauf ist groß. Ihre Krankenversicherung wünscht Ihnen eine erholsame Zeit. Doch so schön der Urlaub auch ist, Magenbeschwerden oder eine Verletzung können leider den Spaß trüben. Zum Glück gilt der Versicherungsschutz Ihrer Krankenversicherung auch im Urlaub.
Wenn während des Urlaubs in der Türkei eine Krankheit auftritt, haben Sie laut türkischem Recht Anspruch auf notwendige akute medizinische Versorgung (z. B. Arztbesuch, Krankenhausbehandlung). Nach türkischem Gesetz besteht der Anspruch auf Notfallbehandlung innerhalb von 24 Stunden, wenn eine sofortige Versorgung erforderlich ist. Für Behandlungen außerhalb dieses Zeitrahmens können Sie Leistungen nur im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens beanspruchen. Daher wird eine private Auslandskrankenversicherung empfohlen.
Wenn Sie bei Reiseantritt noch keinen Leistungsnachweis (Formular) haben und ihn aufgrund einer Erkrankung später benötigen, können Sie beim Sozialversicherungsamt / SGK-Zentrum beantragen, dass Ihnen der Nachweis zugeschickt wird. Alternativ können Sie Ihre Versicherung bitten, das Formular direkt an Ihre Urlaubsadresse zu senden.
Sollten Sie vor Reisebeginn bereits krank sein, kontaktieren Sie Ihre Versicherung vorab. Die Versicherung wird versuchen, eine Lösung zu finden, damit Sie auch in der Türkei Leistungen erhalten können.
Wichtige Informationen im Krankheitsfall
Arztbesuch
- Bei ärztlicher Untersuchung sofort eine SGK-Filiale aufsuchen. Jede SGK-Filiale ist möglich.
- Liste der SGK-Filialen: SGK Filialübersicht
- Zeigen Sie Ihren Leistungsnachweis vor. Die Filiale trägt Sie ins YUPASS-System ein und Sie erhalten eine YUPASS-Nummer. Diese Nummer muss dem Leistungserbringer vorgelegt werden.
- Mit Registrierung können Sie Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch nehmen. YUPASS-Nummer und ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) genügen.
- Akutbehandlungen gelten nur für Fälle, die innerhalb von 24 Stunden behandelt werden müssen.
- Auch privatärztliche Einrichtungen mit SGK-Vertrag können genutzt werden. Auch hier genügen YUPASS-Nummer und Ausweis.
Wichtige Hinweise:
- Wenn Sie im Notfall Leistungen ohne Registrierung erhalten, melden Sie sich unbedingt nachträglich bei der SGK-Filiale. Andernfalls tragen Sie die Kosten selbst.
- Bewahren Sie alle Belege auf und reichen Sie diese ggf. bei Ihrer Versicherung zur Kostenrückerstattung ein.
Krankenhausaufenthalt (weiterführende Behandlung)
- Staatliche oder Universitätskliniken: Anmeldung mit YUPASS-Nummer und Ausweis.
- Private Kliniken: Achten Sie auf SGK-Vertrag; sonst tragen Sie die Kosten selbst.
Medikamente
- Bei akuten Erkrankungen stellt der Arzt ein Rezept aus. Mit der E-Rezept-Nummer können Sie Medikamente in Vertragsapotheken beziehen.
Hinweis: Nicht-akute Behandlungen sind laut türkischem Recht nicht abgedeckt, sämtliche Kosten tragen Sie selbst. Daher wird eine private Auslandskrankenversicherung empfohlen.
Quelle:
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel: +49 228 9530-0
Fax: +49 228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de
Stand: März 2023
Die Informationen dieses Merkblattes wurden sorgfältig recherchiert. Ansprüche können hieraus jedoch
nicht hergeleitet werden, da beispielsweise nach der Herausgabe Änderungen eingetreten sein können.
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