Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.

Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten

Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Hier finden Sie die wesentlichen

Neuerungen:

Fachkräfte:

Definition Fachkraft: Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss

oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens

zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer

ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt.

Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte

Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in

Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sog. Vorrangprüfung durch die

Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden

muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus

Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch

die BA bleibt weiterhin erhalten.

Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu

der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in

verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit

akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen

Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen

beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die

grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helferund

Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen

Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen

akademischen Abschluss voraussetzt.

Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit

beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe

beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der

Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften

den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.

Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter

Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine

Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische

Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der

Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit

entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens

Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für

Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine

Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können

Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die

Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung

ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen

dürfen.

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für

Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei

grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen

Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen

Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden

(Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur

Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. der Qualifizierungsmaßnahme

entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende

Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis

kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum

von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der

Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des

Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte

können bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in

Deutschland erhalten.

Auszubildende und Studierende:

Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte ist es bereits

möglich gewesen, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können

auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.

Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer

deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt,

ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.

Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung: Mit einer

Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein

Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.

Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in

Deutschland: Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie

ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum

Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine

Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das

Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten aus: Unter besonderen

Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA, kann bereits während eines

Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein

Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in

eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.

Niederlassungserlaubnis für Absolventen einer Ausbildung in Deutschland:

Ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland können durch das neue

Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolventen, bereits nach zwei Jahren eine

Niederlassungserlaubnis erhalten.

Unternehmen:

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der

Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde

in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des

Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:

1. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung

geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des

Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde,

Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine

Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.

2. Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur

Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen

Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit

müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.

3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte

Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet.

Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des

Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original

der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt

werden.

4. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der

Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den

Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen

Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

6. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt

411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die

Anerkennung der Qualifikation.

Erfahren Sie in der Rubrik „Einreise und Beschäftigung regeln“ alles, was Sie über das Verfahren wissen

müssen: www.anerkennung-in-deutschland.de

Quelle: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/

27.08.2020, 09:36

Getacare GmbH

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