Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.
Was verändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten
Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Hier finden Sie die wesentlichen
Neuerungen:
Fachkräfte:
Definition Fachkraft: Als Fachkräfte gelten Personen mit einem Hochschulabschluss
oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer
ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständige Stelle vorliegt.
Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte
Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in
Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sog. Vorrangprüfung durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden
muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus
Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch
die BA bleibt weiterhin erhalten.
Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu
der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in
verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen
Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen
beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die
grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helferund
Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen
Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen
akademischen Abschluss voraussetzt.
Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit
beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe
beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften
den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.
Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter
Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine
Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische
Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der
Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit
entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens
Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine
Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können
Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die
Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung
ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen
dürfen.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für
Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei
grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen
Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen
Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden
(Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. der Qualifizierungsmaßnahme
entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende
Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis
kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum
von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der
Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des
Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte
können bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in
Deutschland erhalten.
Auszubildende und Studierende:
Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte ist es bereits
möglich gewesen, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können
auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer
deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt,
ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung: Mit einer
Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein
Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in
Deutschland: Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie
ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum
Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine
Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten aus: Unter besonderen
Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA, kann bereits während eines
Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein
Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in
eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Niederlassungserlaubnis für Absolventen einer Ausbildung in Deutschland:
Ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland können durch das neue
Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolventen, bereits nach zwei Jahren eine
Niederlassungserlaubnis erhalten.
Unternehmen:
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der
Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde
in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des
Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
1. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung
geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des
Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde,
Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine
Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
2. Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur
Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen
Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit
müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte
Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet.
Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des
Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original
der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt
werden.
4. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der
Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den
Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
6. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt
411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die
Anerkennung der Qualifikation.
Erfahren Sie in der Rubrik „Einreise und Beschäftigung regeln“ alles, was Sie über das Verfahren wissen
müssen: www.anerkennung-in-deutschland.de
Quelle: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/
27.08.2020, 09:36